ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
(Letzte Aktualisierung: 02/2017)
Artikel 1: Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln die Vertragsverhältnisse zwischen dem Unternehmen CARRIERES DU HAINAUT, Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Hauptsitz in 7060 SOIGNIES, rue de Cognebeau, 245, eingetragen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Nummer 0401.155.871 (nachstehend „der Verkäufer“) und alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein vom Verkäufer angebotenes Produkt erwerben (nachstehend „der Kunde“ oder „der Käufer“).
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausdrücklich für alle zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Bestimmung in den Sonderverkaufsbedingungen des Verkäufers. Auch bei Sonderverkaufsbedingungen bleiben die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für alle Vertragselemente gültig, soweit nicht anders vereinbart. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten als vom Kunden anerkannt und angenommen, auch für den Fall, dass sie im Widerspruch zu seinen eigenen Allgemeinen oder Sondereinkaufsbedingungen stehen. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben immer Vorrang vor Letzteren.
Artikel 2: Angebote
2.1. Angebote gelten in der Regel nur aufgrund einer schriftlichen Zustimmung binnen einem Monat oder binnen der im Angebot genannten Frist.
2.2. Es werden keine Arbeiten oder Lieferungen im Namen des Verkäufers ohne dessen schriftliches Einverständnis angenommen. Die den Mitarbeitern des Verkäufers übergebenen Bestellungen gelten erst nach einer schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers.
2.3. Telefonische Mitteilungen erfordern eine schriftliche Bestätigung. Ohne diese behält der Verkäufer sich das Recht vor, die Mitteilungen als nichtig und nicht erfolgt zu betrachten.
2.4. Angebote gelten nur unter der Voraussetzung, dass die bei der Bestellung hinterlegten Dokumente in jeder Hinsicht (Ausführungen, Abmessungen, Auswahl und Mengenangaben zu den Natursteinen) mit den Dokumenten, die für das Preisangebot gedient haben, konform sind. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise infolge einer Änderung, die sich auf die verschiedenen Elemente des Herstellerpreises auswirken würden, bis zum Zeitpunkt der Lieferung zu revidieren.
2.5. Die Längen-, Oberflächen- und Volumenangaben in den Preisangeboten des Verkäufers und in den Bestätigungen der Bestellungen werden so exakt wie möglich angegeben, sind von seiten des Verkäufers jedoch unverbindlich und rein informativ.
2.6. Die vollständigen Pläne, Fertigungszeichnungen, Maquetten, Lastenhefte, Modelle und generell alle Dokumente, die für die korrekte Bearbeitung der Natursteine erforderlich sind, werden dem Verkäufer kostenlos und rechtzeitig vor der Ausführung bereitgestellt. Bei der Ausführung der Fertigungszeichnungen müssen die Natursteine mindestens die Abmessungen aufweisen, die in den Preisangeboten und Lastenheften angegeben sind. Insbesondere können die Dicken der Natursteine verringert werden.
Artikel 3: Annahme
3.1. Auch wenn die Preise in Bezug auf den Lkw-Transport zum Lieferort berechnet worden wären, hat die vollständige Überprüfung der Ware vor deren Versand vom Käufer im Betrieb des Verkäufers vorgenommen zu werden. Der Käufer ist verpflichtet, sich beim Verkäufer über die Lieferdaten zu informieren, damit er die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen zur Kontrolle der bestellten Waren treffen kann. Sofern diese Überprüfung nicht stattfindet, gilt die Annahme der Ware als endgültig. Infolgedessen wird keine Reklamation mehr, aus welchem Grund auch immer, noch angenommen. Reklamationen aufgrund von Gerätefehlern werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung berücksichtigt, dass diese vor der endgültigen Verlegung der Natursteine gemeldet worden sind.
3.2. Im Fall einer schriftlichen Ausnahmeregelung, die besagt, dass die Annahme auf der Baustelle zu erfolgen hat, besteht Einvernehmen darüber, dass die Ausführung der Arbeiten durch den Unternehmer als endgültige und unwiderrufliche Annahme zu betrachten ist.
3.3. Der Verkäufer haftet nicht für die Mängel, die in den Steinblöcken, Platten, Fertigprodukten usw. während der Arbeiten durch den Käufer auftreten könnten.
Artikel 4: Transport
4.1. Wenn die Natursteine verkauft und für den Lkw-Transport verladen worden sind, werden sie auf Rechnung und Risiko des Käufers befördert. Die Ladung und Befestigung der Lasten unterliegen der Verantwortung des Kunden und seiner Spedition. Reklamationen aufgrund von Verlust, Bruch, Transportschaden, falschen Angaben oder falscher Richtung werden nicht angenommen, ungeachtet der Haftungsausschlusserklärung der Speditionen.
4.2. Sofern das Angebot die Bestimmung per Lkw enthält, muss der Bestimmungsort über eine befahrbare Straße zu erreichen sein. Die Waren werden durch den Kunden binnen der in den Sonderverkaufsbedingungen genannten Frist ausgeladen. Jede weitere Zeit für das Ausladen der Ware wird dem Kunden zum Marktpreis in Rechnung gestellt.
- Zuschläge zum Transportpreis können zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet werden.
- Angefragte Transporte für unvollständige Ladungen können zu einem Zuschlag auf den Transportpreis führen.
- Der Käufer ist verpflichtet, den guten Zustand der Ware vor dem Abladen zu bestätigen.
Eine Abweichung, die bei der Lieferung (Transportschaden, Verlust, fehlendes oder beschädigtes Produkt) festgestellt wird, hat vor dem Abladen auf dem Lieferschein in Anwesenheit des Fahrers vermerkt und vom Käufer unterzeichnet zu werden.
Eine Abweichung, die bei der Lieferung nach dem Abladen festgestellt wird oder die vor dem Abladen nicht ordnungsgemäß auf dem Lieferschein vermerkt wurde, wird unter keinen Umständen berücksichtigt.
4.3. Kosten, die aus dem Stillstand der Transportmittel entstehen, sowohl bei Ankunft als auch bei Abfahrt, gehen immer zu Lasten des Käufers.
4.4. Hinweise zu den Transportpreisen und Zollgebühren dienen lediglich der Information und sind ohne Gewähr. Sie verpflichten auf keinen Fall zur Bereitstellung von Transportmitteln zu den angegebenen Preisen.
4.5. Der Verkäufer haftet nicht für Schaden, der dem Kunden oder einem Dritten durch den Transport der Waren entstehen kann, wenn das Laden und der Transport der Ware vom Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgeführt werden.
Artikel 5: Lieferfrist und Abholung der Waren
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer vor der Produktion alle notwendigen Dokumente zur Bearbeitung der Natursteine auszuhändigen.
Die in der Bestellungsbestätigung angegebenen Lieferfristen des Verkäufers sind unverbindlich und lediglich richtungsweisend. Eine Verzögerung der Lieferung führt weder zu Verzugszinsen noch zu einer Schadenersatzzahlung durch den Verkäufer.
Die Abholung der Waren muss binnen der vom Verkäufer und Käufer vereinbarten Frist erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer über die zu diesem Tarif berechneten Ware frei verfügen, um eine andere laufende Bestellung auszuführen. Dem Käufer wird infolgedessen eine neue Lieferzeit mitgeteilt.
Nicht binnen der vereinbarten Frist abgeholte Bestellungen von Waren, die nicht zu diesem Tarif berechnet werden, können vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Die Zahlung ist fällig als seien die Waren geliefert worden.
Artikel 6: Höhere Gewalt
Im Fall von höherer Gewalt ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Teil- oder Generalstreiks, Aussperrungen, fehlende Transportmittel, schwere Betriebsunfälle, Unwetter, Rohstoffengpässe usw.
Artikel 7: Garantie
Der Verkäufer akzeptiert keine Retouren von Waren ohne vorheriges Einverständnis. Die Prüfung der Waren erfolgt durch den Käufer vor ihrer Platzierung. Reklamationen werden nach der Verlegung nicht mehr entgegengenommen. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung und lehnt jede Garantie ab, wenn das Produkt nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck empfohlen wurde und/oder wenn die empfohlenen Anwendungsmethoden für das Produkt und die technischen Informationen des Verkäufers nicht beachtet wurden. Das Gleiche gilt, wenn die technischen Eigenschaften des Produkts nicht beachtet oder ignoriert wurden.
Artikel 8: Messungen und Inrechnungstellung
8.1. Die Messung der behauenen Natursteine und der bearbeiteten Bordsteine beruht auf dem Volumen des kleinsten Quaders, der für die Bearbeitung von Natursteinen erforderlich ist, Fugen einschließlich, mit einem Mindesteinheitsvolumen von zehn Kubikdezimetern. Wenn eine Abmessung oder mehrere Abmessungen bis auf die Millimeter angegeben wird/werden, wird jeder Naturstein auf den direkt darüber liegenden Zentimeter aufgerundet und berechnet. Die für jeden Stein zu berechnenden Volumen werden auf den oberen Kubikdezimeter aufgerundet. Die Messung der pro Quadratmeter gelieferten behauenen Natursteine beruht auf dem kleinsten Rechteck, das den fertigen Teil des Steins, einschließlich Fugen, begrenzt, mit einer Mindestfläche von zehn Quadratdezimetern. Die Mindestfläche von zehn Quadratdezimetern gilt nicht bei Pflastersteinen (von 10, 15, 20, 25 und 30 mm Dicke). Wenn die Messung der Bordsteine am laufenden Meter erfolgt, werden die Verbindungselemente mit der Länge verrechnet. Die konvexen oder konkaven Bordsteine werden immer pro Linearmeter auf dem größten Kurvenverlauf zum vereinbarten Sonderpreis für diese Bordsteine berechnet.
8.2. Alle besonderen Bearbeitungen der Natursteine (Nachbearbeitung, Verbindung von Natursteinen, Öffnungen für die Verankerungen, Befestigungsrillen usw.), auch wenn diese im Ausführungsplan angegeben sind, werden auf Kosten des Käufers ausgeführt. Skulpturen, Gravuren und Eingravierungen haben immer einen separaten Preis.
8.3. Bei Lieferungen in Leergutverpackungen werden die Verpackungen in Rechnung gestellt und zum Leergutpreis zurückgenommen, sofern die Verpackungen frei Haus und in gutem Zustand binnen einem Monat nach dem Versand an den Verkäufer zurückgegeben werden.
Artikel 9: Reklamationen und Retouren
Reklamationen nach Rechnung werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach dem Versanddatum der Rechnung schriftlich gemeldet werden. Wenn Reklamationen eventuell zur Rücksendung der Waren führen, muss diese Rücksendung erst vom Verkäufer genehmigt werden. Die physische Rückgabe der Waren muss vom Käufer mindestens 24 Std. vor der Ankunft der Waren auf dem Betriebsgelände des Verkäufers gemeldet werden. Bei der Entgegennahme der Waren im Steinbruch müssen der Käufer oder sein Vertreter sich vergewissern, dass sie eine Empfangsbestätigung für die physische Rückgabe der Waren auf dem Betriebsgelände des Verkäufers erhalten. Im Streitfall hat der Käufer den Beweis für die Rückgabe der Waren zu erbringen. Im gegenteiligen Fall kann kein Schadenersatz vom Verkäufer verlangt werden. Beträge, die infolge der Warenrückgabe ggf. gutzuschreiben sind, müssen vorher von der Verkaufsleitung des Verkäufers genehmigt werden.
Artikel 10: Eigentumsübertragung und Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Waren bis zur vollständigen Zahlung des Preises und der Zusatzbeträge (eventuelle Kosten, Zinsen und Zwangsgelder) sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen, einschließlich der Außenstände, die der Kunde noch schuldig ist. Trotz des Eigentumsvorbehalts wird das Risiko auf Verlust oder Beschädigung ab der Inbesitznahme durch den Kunden oder ab der Übergabe der Waren an das Transport-/Speditionsunternehmen auf den Käufer übertragen.
Artikel 11: Zahlung
11.1. Jede Reklamation des Käufers bezüglich einer vom Käufer ausgestellten Rechnung hat schriftlich zu erfolgen und dem Verkäufer binnen zehn Tagen ab Versanddatum der Rechnung zugestellt zu werden. In Ermangelung dessen ist die Reklamation nicht zulässig.
Fehler in einer Rechnung können nicht als Grund für die Nichtzahlung oder die Weigerung der Rechnung berücksichtigt werden.
11.2. Die Zahlung des Preises für die erste Bestellung erfolgt vor der Verladung der Waren und zwar vollständig in bar und ohne Abzüge. Bei einer vom Käufer vorgenommenen Bestellung behält der Verkäufer sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine ordnungsgemäße Abtretung der Forderung oder eine andere Garantie vom Käufer zu fordern.
11.3. Soweit nicht ausdrücklich anders in der Rechnung vermerkt, ist der Preis der Waren vollständig in bar und ohne Abzüge am Hauptsitz des Verkäufers zu zahlen.
11.4. Die Mehrwertsteuer und alle anderen Steuern und Abgaben sowie alle gegenwärtigen und künftigen Steuer- und Abgabenerhöhungen auf Waren, Transport usw. gehen zu Lasten des Käufers, auch für den Fall, dass die Preise auf zurückgegebene Waren berechnet worden wären.
11.5. Auf eine unbezahlte Rechnung sind ab ihrem Fälligkeitstag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen von 12 Prozent pro Jahr fällig.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist führt von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Zahlbarkeit einer konventionellen Pauschalentschädigung von 15 Prozent des Preises mit einer Mindestentschädigung von 100 EUR als Schadenersatz und für Gerichtskosten, unbeschadet der Verzugszinsen, eventueller Kosten für Mahnungen per Einschreiben oder Gerichtsvollzieher und eventueller Gerichtskosten.
11.6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, sofern der Käufer eine seiner Verpflichtungen versäumt oder verletzt, u. a. bei Nichtzahlung einer fälligen Rechnung, die Ausführung oder den Transport ohne vorherige Mahnung zu unterbrechen und vom Käufer die unverzügliche Zahlung aller bereits ausgefertigten Rechnungen sowie Leistungen für bereits erfolgte oder stattfindende Bearbeitungen der Waren zu fordern, unbeschadet seines Rechts Schadenersatz einzuklagen.
Der Verkäufer behält sich auch das Recht vor, die von ihm als notwendig erachteten Garantien zu fordern, insbesondere die Abtretung von Forderungen oder die kreditwürdige Sicherheit, entweder vor der Bearbeitung der Natursteine oder während deren Bearbeitung oder Lieferung.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nicht zu handeln, wenn der Käufer sich weigert, eine der oben genannten Garantien zu geben. Daraus entstehen keine Ansprüche auf Schadenersatz für den Käufer, falls es zu einer Verzögerung der Lieferung kommt.
11.7. Die Stornierung einer Bestellung durch den Käufer verpflichtet diesen, alle aus der Vertragskündigung entstehenden Kosten, die Natursteine oder die bei der Kündigung bereits ausgeführten Arbeiten zu bezahlen sowie für die aus der gesamten Bestellung entgangenen Gewinne aufzukommen. Der Betrag dieser Kosten, Natursteine und bereits ausgeführten Arbeiten sowie der entgangenen Gewinne können vom Käufer aufgrund einer einfachen Rechnung eingefordert werden, ungeachtet der vom Käufer angegebenen Gründe für die Stornierung der Bestellung.
Artikel 12: Gerichtsstand und anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich bei einer einstweiligen Verfügung und bei Garantieansprüchen, sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Hennegau, Abteilung Mons zuständig.